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   BFH, 16.06.2020 - VIII R 29/19   

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https://dejure.org/2020,35034
BFH, 16.06.2020 - VIII R 29/19 (https://dejure.org/2020,35034)
BFH, Entscheidung vom 16.06.2020 - VIII R 29/19 (https://dejure.org/2020,35034)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - VIII R 29/19 (https://dejure.org/2020,35034)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 25 Abs 4 S 1, EStG § 25 Abs 4 S 2, AO § 150 Abs 8, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 3, AO § 5, EStG § 4 Abs 3, EStDV § 60 Abs 4 S 3, EStG VZ 2017
    Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 4 S 1 EStG 2009, § 25 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 150 Abs 8 AO, § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009
    Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

  • IWW
  • JurPC

    Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form; Begriff der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit i.S. von § 150 Abs. 8 S. 1 AO

  • rewis.io

    Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 25 Abs. 4 Sätze 1 und 2; AO § 150 Abs. 8
    Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

  • rechtsportal.de

    EStG § 25 Abs. 4 Sätze 1 und 2; AO § 150 Abs. 8
    Voraussetzungen der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form

  • datenbank.nwb.de

    Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der ESt-Erklärung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verpflichtung zur elektronischen Einkommensteuererklärung - und ihre Grenzen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Elektronische Einkommensteuererklärung - Für Selbständige mit geringem Einkommen kann der Aufwand für die Datenübermittlung unzumutbar sein

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Abgabe einer E-Bilanz auch für Kleinstunternehmer

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur digitalen Übermittlung der ESt-Erklärung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit - Bundesfinanzhof zur elektronischen Erklärungsabgabe bei Kleinstunternehmen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 25 Abs 4, EStG § 4 Abs 3, EStDV § 60 Abs 4, AO § 150 Abs 8, AO § 328
    Freiberufler, Steuererklärung, Kleinstbetrieb, Elektronische Übermittlung, Unbillige Härte, Zwangsgeld, Ermessen

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1 ; EStG § 25 Abs 4 ; EStG § 4 Abs 3 ; EStDV § 60 Abs 4 ; AO § 150 Abs 8 ; AO § 328

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 269, 289
  • MMR 2021, 96
  • DB 2021, 96
  • BStBl II 2021, 290
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 29/19
    Ausweislich der Gesetzesmaterialien wurde durch § 150 Abs. 8 AO "in Ergänzung der einzelgesetzlichen Regelungen" (vgl. BTDrucks 16/10940, 10) der nach den Einzelsteuergesetzen bestehende Ermessensspielraum bei der Entscheidung über einen Härtefallantrag in den in § 150 Abs. 8 AO aufgeführten Fällen der wirtschaftlichen oder persönlichen Unzumutbarkeit zugunsten der Steuerpflichtigen beseitigt und ein Anspruch auf Befreiung begründet (BTDrucks 16/10910, 1, und BTDrucks 16/10940, 10; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.03.2012 - XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477).

    Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Anschaffung allein das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung erforderlichen Technik keinen Anspruch i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO auf Befreiung von der Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form begründet (BFH-Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 58, zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen).

  • BFH, 15.09.1992 - VII R 66/91

    Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Anordnungsverfügung für eine Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 29/19
    Die Fehlerhaftigkeit der Anordnung der elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung nebst Anlage EÜR macht auch die nachfolgende Festsetzung des Zwangsgeldes rechtswidrig, weil Verwaltungsakte, die auf Vornahme einer Handlung gerichtet sind, nur dann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden können (§ 328 Abs. 1 AO), wenn sie rechtmäßig sind (BFH-Urteile vom 11.08.1992 - VII R 90/91, BFH/NV 1993, 346, und vom 15.09.1992 - VII R 66/91, BFH/NV 1993, 76).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 4 K 4231/18

    Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 29/19
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.08.2019 - 4 K 4231/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 11.08.1992 - VII R 90/91

    Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes zur Ausübung des dem Adressaten

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 29/19
    Die Fehlerhaftigkeit der Anordnung der elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung nebst Anlage EÜR macht auch die nachfolgende Festsetzung des Zwangsgeldes rechtswidrig, weil Verwaltungsakte, die auf Vornahme einer Handlung gerichtet sind, nur dann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden können (§ 328 Abs. 1 AO), wenn sie rechtmäßig sind (BFH-Urteile vom 11.08.1992 - VII R 90/91, BFH/NV 1993, 346, und vom 15.09.1992 - VII R 66/91, BFH/NV 1993, 76).
  • BFH, 21.04.2021 - XI R 29/20

    Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 EUR

    aa) Der VIII. Senat des BFH hat in seinen Urteilen vom 16.06.2020 - VIII R 29/17 (BFHE 269, 284, BStBl II 2021, 288, Rz 14, 20, zur Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung nach § 25 Abs. 4 EStG) sowie vom 16.06.2020 - VIII R 29/19 (BFHE 269, 289, BStBl II 2021, 290, Rz 16, zur Pflicht zur Einreichung einer Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--) angenommen, dass bei der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung und der Einnahmenüberschussrechnung die Grenze zu einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand überschritten sei, wenn die Schaffung der technischen Voraussetzungen in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu den Einkünften stehe, für die die Einkommensteuererklärung und die Einnahmenüberschussrechnung durch Datenfernübertragung zu übermitteln seien.

    bb) Weiterhin hat der VIII. Senat des BFH im Urteil in BFHE 269, 289, BStBl 2021, 290 angenommen, bei Einkünften eines Steuerpflichtigen in Höhe von 14.534 EUR liege eine einem Kleinstbetrieb vergleichbare Situation vor, in der die Kosten für die Umstellung auf den elektronischen Rechtsverkehr mit dem FA, zu denen nicht nur die Aufwendungen für die Bereitstellung einer Internetverbindung, sondern auch für die Anschaffung oder Umrüstung und dauerhafte Pflege der erforderlichen Hard- und Software gehören, erheblich ins Gewicht fielen (BFH-Urteil in BFHE 269, 289, BStBl II 2021, 290, Rz 16).

  • FG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - 1 K 12/21

    Verzicht auf die Übermittlung von Steuererklärungen einer GmbH nach amtlich

    Daraufhin teilte die Klägerin unter Hinweis auf das Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/19 (BFHE 269, 289 , Bundessteuerblatt -BStBl- II 2021, 290) mit, dass bei ihr ein Fall der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit im Sinne von § 150 Abs. 8 Abgabenordnung - AO - gegeben sei.

    Davon ist nach der instanz- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, auszugehen, wenn die Kosten für die Schaffung und Erhaltung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe von Steuererklärungen in elektronischer Form in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu dem Betrieb stehen, der die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form auslöst (so auch schon das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2016 2 K 2352/15; vgl. nachfolgend das BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17, BFHE 269, 284 , BStBl II 2021, 288 ; und das BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/19, BFHE 269, 289 , BStBl II 2021, 290 ).

    (a) Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 150 Abs. 8 AO bewusst eine "großzügige Ausnahmeregelung" schaffen wollte und diese "so weit gefasst" hat, dass die "ungerechtfertigte Versagung einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen" sein sollte, so dass sich insbesondere "Kleinstbetriebe" auf die Härtefallregelung in § 150 Abs. 8 AO berufen können sollten (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17, BFHE 269, 284 , BStBl II 2021, 288 ; und VIII R 29/19, BFHE 269, 289 , BStBl II 2021, 290 unter Hinweis auf die sowie die BT-Drs.

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2023 - 4 K 4096/22

    Keine Unzumutbarkeit der Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung

    Liegen danach im konkreten Sachverhalt die Voraussetzungen eines Härtefalls vor, besteht ein gebundener Anspruch des Steuerpflichtigen (Ermessensreduzierung auf Null), der dem ansonsten nach den Einzelsteuergesetzen bestehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung durch die Finanzbehörde (siehe § 5 AO, § 102 FGO) vorgeht (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 mit Anm. Nöcker, jurisPR-SteuerR 26/2012 Anm. 6; jeweils vom 16.06.2020 VIII R 29/17, BStBl 2021, 288 und VIII R 29/19, BStBl II 2021, 290 mit Anmerkung Jachmann, jurPR-SteuR 26/2021 Anm. 1; BFH-Beschluss vom 20.09.2022 VIII B 103/21, BFH/NV 2022, 1282; Urteil des Finanzgerichts [FG] Berlin-Brandenburg vom 08.08.2019 4 K 4231/18 mit Anm. Beermann, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2020, 204).

    Wirtschaftliche Unzumutbarkeit i. S. d. § 150 Abs. 8 AO liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, wenn also die Kosten für die Schaffung der technischen Voraussetzungen in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu den Einkünften stehen, wegen derer die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist (vgl. BFH-Urteile vom 16.6.2020, VIII R 29/17, BStBl 2021 II S. 288 und VIII R 29/19, BStBl 2021 II S. 290).

    Finanzielle Verhältnisse des Steuerpflichtigen, die nicht mit den Einkünften in Zusammenhang stehen, die für die elektronische Übermittlungspflicht einer Erklärung ursächlich sind, sind bei Feststellung der Verhältnismäßigkeit allerdings nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2020, VIII R 29/19, a.a.O.).

  • FG München, 25.01.2021 - 7 K 2456/19

    Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer - gesonderte Feststellung von

    Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass im Rahmen des § 150 Abs. 8 AO bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Anschaffung allein das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung der Voranmeldungen erforderlichen Technik keinen Anspruch i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO auf Befreiung von der Abgabe von Voranmeldungen in elektronischer Form begründet (BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/19, DStR 2020, 2541, Rn.14 zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen; BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477, Rn. 58 m.w.N. zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen).

    Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift ist - wie bereits ausgeführt - die Privilegierung von Kleinstbetrieben (BTDrucks 16/10940, 3 und 10; BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/19, DStR 2020, 2541, Rn.15), nicht die Schaffung von Ausnahmetatbeständen für zeitweilig inaktive Unternehmen.

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